Batteriegesetz

BATTERIEGESETZ

Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz, kurz: BattG) dient der Umsetzung der europäischen Batterierichtlinie in deutsches Recht. Die wesentlichen Inhalte des BattG sind die Bestimmungen über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren. Im Gesetz werden unter anderem verbindliche Rücknahmequoten für Gerätebatterien (derzeit 50 Prozent), Recyclingeffizienz sowie Grenzwerte für den Einsatz von Cadmium, Blei und Quecksilber vorgegeben. Ferner sind Hersteller und Importeure von in Deutschland in Verkehr gebrachten Batterien und Akkumulatoren verpflichtet, sich bei einem Herstellerregister anzumelden, bevor sie diese in Verkehr bringen dürfen.

Die Rücknahme- und Verwertungspflicht wird durch die Hersteller und Importeure von Gerätebatterien dadurch sichergestellt, dass sie zur Erfüllung ihrer Rücknahmepflichten ein eigenes Rücknahmesystem einrichten und betreiben bzw. sich an einem der fünf genehmigten kollektiven Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien als Betreiber beteiligen.

Im Bereich BattG berät und vertritt Rechtsanwalt Hering u.a. eines der fünf genehmigten kollektiven Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien (Rücknahmesystem im Sinne des § 7 Abs. 3 BattG).

Mit besonderem Interesse und rechtlicher Unterstützung verfolgt Rechtsanwalt Hering derzeit die Umsetzung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetzes vom 03.11.2020 (sog. BattG2) und das Gesetzgebungsvorhaben für eine unmittelbar anwendbare Verordnung der EU über Batterien und Altbatterien.