ALTLASTEN

BUNDESBODENSCHUTZRECHT (ALTLASTEN)

Der häufigste Streitpunkt bei Auseinandersetzungen über die Sanierung schädlicher Bodenverunreinigungen oder Altlasten in Grundstücken ist die Frage, welche Person als „Störer“ dazu verpflichtet ist. Grundsätzlich unterschieden wird zwischen der Haftung des Verursachers (Handlungsstörer) und des Zustandsverantwortlichen (Zustandsstörer, insbesondere Grundstückseigentümer). Oftmals werden auch Gesamtrechtsnachfolger bzw. Erben dieser Verursacher von den zuständigen Behörden in die persönliche und finanzielle Haftung genommen. Diese Inanspruchnahme kann ganz erhebliche bis existenzbedrohende finanzielle Belastungen mit sich bringen, oftmals im sechsstelligen Bereich.

Rechtsanwalt Hering berät und vertritt seit Jahren erfolgreich sowohl angebliche Handlungsstörer als auch Grundstückseigentümer, welche von den zuständigen Behörden zur Sanierung schädlicher Bodenverunreinigungen oder Altlasten in Grundstücken in Anspruch genommen werden sollen. Insoweit gilt es, frühzeitig rechtsanwaltlichen Beistand zu haben, und zwar nach Möglichkeit bereits im Rahmen der Anhörung.

Oftmals geht es aber nicht nur um die behördlichen Anordnungen sowie deren Zulässigkeit und Grenzen, sondern darum, dass der betroffene Grundstückseigentümer einen Kaufvertrag über das Grundstück wieder rückgängig machen möchte, wobei neben der Frage der rechtlichen Möglichkeiten die recht kurzen Verjährungsfristen und der oft schwere Nachweis der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Verkäufers von der Belastung des Grundstücks zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages eine Rolle spielen.

Im Bodenschutzrecht kann Rechtsanwalt Hering Ihnen insbesondere Folgendes anbieten:

– Umfassende rechtliche Beratung und Vertretung in Zusammenhang mit Altlasten

– Strategieentwicklung und Verhandlungsführung mit Behörden bei Anhörungen sowie Untersuchungs- und Sanierungsanordnungen

– Abfassung und Überprüfung von Sanierungsplänen und Sanierungsverträgen

– ggf. außergerichtlicher und gerichtlicher Rechtsschutz gegen Untersuchungs- und Sanierungsanordnungen (Widerspruch, Klage, einstweiliger Rechtsschutz)

– zivilrechtliche Beratung und Vertretung bei Rückabwicklungs- und Schadensersatzfragen gegenüber Grundstücksverkäufern sowie bei Ausgleichsansprüchen gegen Handlungsstörer.